Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeiner Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der J. Karls GmbH & Co. KG (im Folgenden Lieferer genannt)
gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr.
Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lieferer stimmt ihrer
Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Vertragsschluss
Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Bei ausdrücklich bindenden Preisangeboten hält sich der Lieferer vier
Wochen gebunden, bei als Sonderangebot bezeichneten Preisangeboten zwei Wochen. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Bei Sonderanfertigungen behält sich der Lieferer das Recht einer ca. 10%igen, jedoch mindestens 1 Stück, herstellungsbedingten Über-, bzw. Unterlieferung
vor. Berechnet wird die Liefermenge.
Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich die bestellte Ware erwerben und den Auftrag erteilen zu wollen. Der Lieferer ist berechtigt, das in der Bestellung
liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang beim Lieferer anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich oder durch Auslieferung der
Ware an den Besteller erklärt werden.
Die abgebildeten Waren der Produkte des Lieferers in Katalogen und Onlineshop stellen kein bindendes Angebot dar. Ein bindendes Angebot kommt erst nach
Eingang der Bestellung zustande. Vertragsangebote im elektronischen Geschäftsverkehr gelten mit dem Abruf des Lieferers als zugegangen. Im Falle der Annahme
Ihres Angebots bestätigt der Lieferer dies gemäß II.3.
Leistungsumfang und Beschaffenheit
Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Maße, Toleranzen und andere technische
Daten) sowie ihre Darstellungen in Katalogen, Online-Shop, Flyern, Preislisten, Zeichnungen und Ähnliches stellen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe
der Ware dar, insofern der vertraglich vorhergesehene Zweck nicht eine absolute Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen,
die technische Verbesserungen darstellen sind soweit zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorhergesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Preise
Im Preis enthalten ist der in der Auftragsbestätigung genannte Lieferungs- und Leistungsumfang. Nicht enthalten sind: die
gesetzliche Umsatzsteuer, Versandkosten, Verpackungen, bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben. Vom Lieferer verauslagte
Versandkosten werden weiterberechnet. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis weiterberechnet und nicht zurückgenommen.
Innerhalb Deutschlands übernimmt der Lieferer ab einem Auftragswert von € 99,- netto Porto und Verpackungsgebühren (Sonderanfertigungen und Expresslieferungen
sind ausgeschlossen).
Expresslieferungen sind auf Anfrage möglich.
Der Besteller verpflichtet sich, nach Auslieferung oder im Falle der Verzögerung der Abnahme nach Erhalt der Ware innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis ohne
jeden Abzug zu zahlen. Gelten andere Zahlungsbedingungen zugunsten des Bestellers, ist dies auf der Auftragsbestätigung, spätestens auf der Rechnung
schriftlich bestätigt. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.
Rechnungen werden in elektronischer Form als PDF an Ihre angegebene E-Mail-Adresse übermittelt, auf Wunsch auch postalisch.
Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Der Lieferer
behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Lieferer anerkannt wurden.
Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Treten während der Laufzeit von Verträgen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung Erhöhungen z.B. von Rohstoff- oder Materialpreisen,
Lohn-, Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, so ist der Lieferer berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Die
Preiserhöhung ist beschränkt auf die Höhe des allgemein am Markt durchsetzbaren Preises.
Nimmt der Besteller nach Vertragsschluss Änderungen vor, kann der Lieferer die Preise entsprechend der durch die Änderung bedingten Mehrkosten anpassen.
Befindet sich der Firmensitz des Bestellers außerhalb der Europäischen Union gilt: Sämtliche Bankgebühren, die im Rahmen der Zahlung anfallen sind vom
Besteller zu tragen. Wird der Lieferer mit diesen Gebühren belastet, ist dieser berechtigt, diese dem Besteller in Rechnung zu stellen.
Werden dem Lieferer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers vermindern und diese die Bezahlung der offenen
Forderungen gefährden, behält sich der Lieferer vor, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu
erbringen.
Lieferzeit und Abnahme
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Liefertermine sind nur dann
verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen
Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen
behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der
Lieferer sobald als möglich mit.
Teillieferungen sind im zumutbaren Bereich möglich. In diesem Fall dürfen dem Besteller keine erheblichen
Mehrkosten und -aufwand entstehen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen
hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin
maßgebend, sonst die Meldung der Abnahmebereitschaft.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige
Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem
Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, so gilt die Abnahme mit dem Tag
der Meldung der Versandbereitschaft bzw. der Fertigstellungsmitteilung durch den Lieferer, spätestens jedoch mit Ablauf einer vom Lieferer gesetzten Frist
zur Abnahme als erfolgt.
Der Lieferer verpflichtet sich auf Kosten des Bestellers die Transportversicherungen abzuschließen, die dieser
verlangt.
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, nach Meldung
der Versandbereitschaft bzw. der Fertigstellungsmitteilung, spätestens jedoch mit Ablauf einer durch den Lieferer gesetzten Frist zur Abnahme, die durch die
Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
Erfüllt der Lieferer die Lieferung nicht oder nicht vertragsgemäß, wird diesem vom Besteller eine Nachfrist von
4 Wochen gesetzt, um die Vereinbarung zu erfüllen. Ansonsten ist der Besteller nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Zoll
Der Lieferer behält sich die Prüfung exportrechtlicher Bestimmungen vor und liefern vorbehaltlich einer etwa erforderlichen
behördlichen Genehmigung (z.B. einer Ausfuhrgenehmigung). Der Lieferer wird hierzu alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine etwa erforderliche
behördliche Genehmigung zu beschaffen. Eine Garantie, dass dem Lieferer die erforderliche behördliche Genehmigung erteilt wird, übernimmt dieser jedoch
nicht. Der Käufer verpflichtet sich, dem Lieferer bei der Beschaffung einer solchen zu unterstützen und diesem erforderliche Dokumente und Informationen in
angemessenem Zeitraum und Umfang zur Verfügung zu stellen.
Sollte dem Lieferer die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht innerhalb angemessener Zeit, längstens jedoch
innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss dieses Vertrages erteilt werden oder beschafft der Besteller dem Lieferer auch nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist die für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen nicht, so ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Wurden bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und auf Wunsch des Bestellers bereits Leistungen seitens des Lieferers getätigt, so behält der Lieferer
einen Anspruch auf anteilige Vergütung.
Für den Fall, dass die erforderliche Genehmigung wie vorab beschrieben nicht erteilt wird, ist ein Anspruch
auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ausgeschlossen. Es sei denn, die jeweilige Partei, gegen die ein solcher Anspruch geltend gemacht wird, hat die
Nichterteilung der Genehmigung zu vertreten. VI Abs.6 Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend.
Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Käufer.
Der Besteller verpflichtet sich vor dem Export der durch den
Lieferer direkt oder indirekt gelieferten Güter alle erforderlichen Prüfmaßnahmen (Sanktionslisten, Endverwendung, Embargobestimmungen, etc.) zur Einhaltung
der nationalen, internationalen und insbesondere US-(Re-) Exportkontrollvorschriften vorzunehmen und bei Bedarf die entsprechenden Genehmigungen bei den
zuständigen Behörden auf seine Kosten selbst einzuholen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Waren zurückzugeben oder Schadenersatz zu verlangen, wenn ihm eine
Exportgenehmigung behördlich verweigert wird. Bei Kenntnis über die Endverwendung im Bereich „ABC-Waffen“ sowie Trägertechnologie ist die Weitergabe der
Waren generell untersagt.
Der Besteller verpflichtet sich, alle anlässlich oder bei Gelegenheit der Geschäftsverbindung ihm bekannt gewordenen
vertraulichen Informationen (u.a. Exportdaten) geheim zu halten, insbesondere diese nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung an nicht-berechtige
Personen weiterzuleiten oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen.
Gefahrenübergang
Sobald der Liefergegenstand das Werk bzw. den Versendungsort verlassen hat, geht die Gefahr auf den Besteller über.
Dies gilt auch für Teillieferungen. Im Falle einer Abnahme ist diese maßgeblich für den Gefahrenübergang. Diese muss unverzüglich erfolgen. Die Verweigerung
der Abnahme im Falle eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
In den Fällen V.4. + 6. geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw.
Abnahmebereitschaft, spätestens jedoch mit Ablauf einer vom Lieferer gesetzten Frist zur Abnahme auf den Besteller über.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an
den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über.
Gewährleistung
Der Lieferer leistet Gewähr für Mängel der Ware zunächst nach dessen Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
Der Besteller muss dem Lieferer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich
anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller
trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und
für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag,
steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Im Übrigen gilt die Regelung unter VIII. Abs. 8.
Wählt der Besteller nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz
beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Vertragsverletzung arglistig
verursacht haben.
Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch den Lieferer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
Der Lieferer übernimmt keine Gewährleistung für Mängel und Schäden, die aus unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den
Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Nutzung ungeeigneter Betriebsmittel oder anderer nicht üblicher Einflüsse oder aus
chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen entstehen, insofern diese nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Es liegt in der Verantwortung
des Bestellers vor Gebrauch zu prüfen, ob die Lieferung und Leistung für die vorgesehene Anwendung geeignet ist.
Die Kosten der Rücksendung der mangelhaften Ware wird nur vom Lieferer übernommen, insofern dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls behält sich
der Lieferer das Recht vor, die Annahme zu verweigern.
Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
Haftungsbeschränkungen, Verjährung, Überprüfungspflicht des Bestellers
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer – nicht.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem
Jahr ab Ablieferung.
Die vom Lieferer hergestellten oder bearbeiteten Werkzeuge und Werkstücke sind vor dem Einsatz vom Besteller auf Mangelfreiheit
und Maßhaltigkeit zu überprüfen. Für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht des Bestellers entstehen, haftet der Lieferer nicht.
Bei Aufträgen zur Bearbeitung (Fertigstellung, Auf- oder Umarbeitung, Wiederherstellung usw.) von Werkzeugen und anderen Werkstücken übernimmt der Lieferer
keine Haftung für das zur Bearbeitung herein gegebene Werkzeug oder Werkstück. Für die Undurchführbarkeit, den Untergang oder die Verschlechterung haftet
der Lieferer nur, wenn Umstände mitwirken, die dieser zu vertreten haben.
Bessern der Besteller oder Dritte Mängel nach ist eine Haftung seitens des Lieferers
für die daraus entstehenden Mängel und Folgen ausgeschlossen.
Rückverfolgbarkeit
Sofern der Käufer die vom Lieferer gelieferte Ware an Dritte weitergibt, wird er durch geeignete Maßnahmen die
Rückverfolgbarkeit der Ware sicherstellen. Er wird also insbesondere sicherstellen, dass im Falle einer aus produkthaftungsrechtlichen Gründen notwendig
werdenden Maßnahme (z.B. Produktrückruf, Produktwarnung) die gelieferte Ware aufgefunden und deren letzter Käufer von solchen Maßnahmen unverzüglich erreicht
werden kann. Sofern der Käufer die gelieferte Ware nicht an Dritte weitergibt, sondern in seinem Betrieb nutzt / verbraucht, wird er ebenfalls sicherstellen,
dass im Falle einer notwendigen Maßnahme gem. Satz 2 noch auf Lager oder in Gebrauch befindliche Ware aufgefunden werden kann.
Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer
laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
Der Lieferer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus
zu verlangen.
Auftragsbezogene Unterlagen, Muster usw.
Auftragsbezogene Unterlagen, Muster, Zeichnungen, Pläne usw., die vom Besteller beigestellt
werden, sind dem Lieferer kostenlos bereit zu stellen. Die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen wird vom Lieferer nur aufgrund
ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. Für die inhaltliche Richtigkeit ist der Besteller verantwortlich. Der Lieferer darf die vom Besteller beigestellten
Unterlagen, Muster, Zeichnungen, Pläne usw. ändern, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.
Die Unterlagen, Muster usw. werden vom Lieferer mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche dieser in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Der Lieferer haftet nicht für zufälligen Untergang oder Verschlechterung. Vom Lieferer nicht mehr benötigte Unterlagen, Muster, Zeichnungen, Pläne usw. des
Bestellers können auf seine Kosten und Gefahr zurückgesendet oder, wenn der Besteller der Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht
nachkommt, zu üblichen Kosten aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung und Androhung vernichten.
Unterlagen, Muster, Zeichnungen, Pläne usw. die vom Lieferer im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger
Kosten Eigentum des Lieferers. Sie werden für die Dauer von 12 Monaten nach der letzten Auslieferung beim Lieferer aufbewahrt.
Sofern abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer dieser Gegenstände wird, geht das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten Preises bzw.
Kostenanteils auf ihn über. Die Übergabe wird ersetzt durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens
zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.
Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz kann der Besteller nur insoweit geltend machen, als er den Lieferer auf das Bestehen solcher Rechte
hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.
Von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Verwendung von solchen Unterlagen,
Muster, Zeichnungen, Pläne usw. stellt der Besteller den Lieferer ausdrücklich frei.
Urheberrechte
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentums- und
Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit dem Lieferer zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen
sind auf Verlangen zurückzugeben und verbleibende Kopien zu vernichten.
Sofern der Lieferer Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen,
Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen
Dritte dem Lieferer unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, ist der Lieferer - ohne zur Prüfung
der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen. Bei Verschulden des Käufers ist der Lieferer berechtigt
Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, den Lieferer von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich
freizustellen.
Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechts finden keine Anwendung.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der J. Karls GmbH & Co. KG.
Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Lieferers. Dasselbe
gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch
eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.